Bei Chemieschutzkitteln, deren Verwendung durch die Schule vorgeschrieben werde, handele es sich um Lernmittel. Sie unterfielen nicht der von den Eltern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG zur Verfügung zu stellenden Ausstattung. Damit oblägen nach Art. 102 Abs. 4 S. 1 SächsVerf die Bereitstellung ebenso wie die Reinigung und Reparatur der Kittel dem jeweiligen Schulträger.