Bei einer erheblichen Preisdifferenz müsse er jedoch eine nachvollziehbare Begründung geben. Wegen des Gebotes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel seien strenge Maßstäbe anzulegen. Seien zwei Weiterbildungsangebote gleichwertig, könne allein aus der kürzeren Dauer nicht auf eine geringere Qualität einer (behördeninternen) Schulung geschlossen werden. Ein Vorrang einer gewerkschaftlichen Schulung gegenüber einer behördeninternen Schulung sei nicht anzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer interessengeleiteten Vermittlung eines Rechtstandpunktes sei nur eine solche Schulung ungeeignet, in der etwa ein Ministerium zum Beteiligungsrecht der Personalvertretungen Richtlinien für die nachgeordneten Dienststellen erlassen habe und ein Beamter des Ministeriums hierzu referieren würde. Wenn ein Referent einer wissenschaftlichen Einrichtung angehöre und in der unterrichtenden Tätigkeit weisungsfrei sei, könne eine solche Befürchtung nicht bestehen. Bei einem solchen Dozenten könne man davon ausgehen, dass er verschiedene – denkbare Auslegungsergebnisse darstelle.