Eine Beendigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Beamte die Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt. Es gäbe auch keine Verpflichtung des Beamten, bei durchgehender Dienstunfähigkeit den Entlassungsantrag so hinauszuschieben, dass der Urlaub noch genommen werden kann. Ein Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestehe nach dem innerstaatlichen Recht für Beamte nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sei auf Beamte nicht anwendbar. Während Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubs hätten, sei dies für Beamte nicht der Fall. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bestünde im öffentlichen Recht nicht. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung. Zinsen seien erst ab Rechtshängigkeit zu zahlen.