Mit Urteil vom 26. Juli 2012 (6 AZR 701/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Zulage wegen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht auf den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund angerechnet wird. Die Tarifvertragsparteien haben eine Anrechnung nur für Höhergruppierungen bestimmt. Die Zahlung einer Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stellt keine Höhergruppierung dar. test