die nach dem Hamburger Hochschulgesetz für Studierende, die keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Hamburg bzw. der Region haben, verletzen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg die „auswärtigen“ Studierenden in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Jedenfalls sollen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg im Beschluss vom 27.10.2005 (3 Bs 61/05) Zweifel an der Vereinbarkeit der Hamburger Regelung mit dem Grundgesetz bestehen.