Stufenzuordnung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 27.01.2011 (6 AZR -382/09) entschieden, dass eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TVöD auch dann vorliegt, wenn in unmittelbarem Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird.

Dies schließt das Gericht aus dem Begriff der Einstellung. Es meint, dass man den Begriff in mehrfacher Hinsicht verstehen könne. Da die Tarifvertragsparteien nicht von einer "erstmaligen" Einstellung gesprochen hätten, könne der Begriff unterschiedlich verstanden werden. Es werde nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellungen unterschieden. Aus der Regelungssystematik (und den Protokollnotizen) wird dann der Schluss gezogen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Einstellung weit hätten verstehen wollen. Dem folgt die Rechtsprechung (vgl. etwa Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, U. v. 21.03.2011 -22 Sa 76/10). Lediglich für zwei Sachverhalte nimmt das Bundesarbeitsgericht eine abweichende Rechtsfolge an. Dies soll einerseits dann gelten, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis lediglich verlängert wird. Ferner sollen die dargelegten Rechtsgrundsätze dann nicht gelten, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.