Teilweise haben Dienststellenleiter die Auffassung vertreten, dass wegen des Vorliegens einer Neueinstellung die Stufenzuordnung nur nach § 16 Abs. 2 S. 2 u. 3 TV-L erfolgen könne. § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L lief daher leer. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Anwendung des § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L Laufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell berücksichtigt werden müssen. Die Stufenlaufzeit beginne mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliege. Die Restlaufzeit (aus den vergangenen Beschäftigungsverhältnissen) sei anzurechnen. Dabei sei es auch unbeachtlich, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt. Es gäbe keinen sachlichen Grund, befristet beschäftigte Arbeitnehmer und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln. Der Stufenaufstieg solle die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Es spreche nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichtet hätten als die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene.