Das Vorabentscheidungsgesuch betraf die Auslegung von Art. 3 und 5 der Richtlinie RL 2003/88/EG. Art. 3 der RL 2003/88/EG sieht eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und Art. 5 der RL 2003/88/EG eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden vor. Streitig war, ob die tägliche Ruhezeit bei Gewährung einer (höheren) wöchentlichen Ruhezeit entfallen kann. Da sich in der Richtlinie Regelungen für zwei unterschiedliche Sachverhalte finden, sind tägliche und wöchentliche Ruhezeit getrennt zu gewähren. Folge dessen ist, Gesamtmindestruhezeit von 35 Stunden (11 h plus 24 h) anschließen muss.