Mit Urteil vom 02.04.2009 (14 Ca 3270/08) hat das Arbeitsgericht Leipzig im Hauptsacheverfahren einer Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Freistaat Sachsen stattgegeben. Im Verfahren vertritt das Arbeitsgericht Leipzig die Auffassung, dass ein nichtiger Verwaltungsakt vorliege. Die Besonderheit des Verfahrens bestand darin, dass die Überleitung des Arbeitsverhältnisses vorläufig erfolgen sollte. Dies ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Leipzig nicht zulässig und stellt einen offensichtlichen Fehler dar. Der Freistaat Sachsen wurde zugleich verurteilt, den Arbeitnehmer zu unveränderten Beschäftigungsbedingungen weiter zu beschäftigen. Das Urteil ist rechtskräftig.