Beamte hätten keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihnen übertragenen konkret-funktionellen Dienstpostens. Eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen müsse der Beamte zunächst hinnehmen. Der Dienstherr habe einen weiten Ermessensspielraum und könne den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspreche. Die Umsetzungsentscheidung könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur auf einen Ermessensmissbrauch hin geprüft werden. Bei einer Umsetzung aufgrund innerdienstlicher Spannungen zwischen Betroffenem und dessen Vorgesetzten sei ein sachlicher Grund gegeben und die Entscheidung nicht willkürlich.