Nachdem der Kläger eine abweichende Eingruppierung erfolglos gerichtlich betrieben hatte, wurde er innerhalb der Dienststelle auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt. Die gegen die Umsetzung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zwar könne sich eine Umsetzung, die allein wegen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf zutreffende Eingruppierung vorgenommen werde, als Verstoß gegen § 612a BGB (Maßregelungsverbot) darstellen. Beruhe die Umsetzung jedoch auf dem Umstand, dass es infolge der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Spannungen am Arbeitsplatz gekommen sei und solle die Umsetzung diese Spannungen beseitigen, liege kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor.