In dem Verfahren war streitig, ob sich Fakultäten und ggf. wie weit unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit gegen eine Umgestaltung der Hochschule wenden können und ob ihnen in einem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren bestimmte Beteiligungsrechte zustehen. Daneben wurde geltend gemacht, dass die Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG einen Anspruch auf eine wissenschaftsadäquate Organisation haben. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, wie die Fragen zu beantworten sind. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sollen überwiegende Gründe gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Dabei lässt sich das Bundesverfassungsgericht von der Annahme leiten, dass die Folgen des Inkrafttretens des Gesetzes in Ausmaß und Schwere nicht von einem derartigen Gewicht seien, dass eine Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zu rechtfertigen wäre. Für das Bundesverfassungsgericht war nicht ersichtlich, das durch die vorläufige Geltung des Gesetzes endgültige und nicht wieder zu beseitigende Schäden von besonderem Gewicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder ausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden. Insbesondere könne die eingeschränkte bzw. nicht gegebene Mitwirkung in der Selbstverwaltung den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Die Übergangsleitung solle so kurz als möglich agieren. Der vom Ministerium eingesetzte Gründungsbeauftragte könne keine wissenschaftsrelevanten Entscheidungen treffen. Die Immatrikulation von Studierenden und die Erteilung von Hochschulabschlüssen könne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Soweit es um die Aufhebung und Einrichtung von Studiengängen ginge, könnten sich die Fakultäten an die Verwaltungsgerichte wenden.