Dem stünde der Normwortlaut entgegen. Der Gesetzgeber habe dem Wortlaut nach Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler nicht erfasst. Nur Vertreter einer Professur oder Tätigkeiten einer außerplanmäßige Professur bzw. als Honorarprofessor seien berücksichtigungsfähig. Ob für Forschungseinrichtungen (außerhalb der Hochschulen) etwas Abweicehndes gelte, war nicht streitentscheidend.