In dem bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren war der Sportunterricht in der Klassenstufe 2 über einen langen Zeitraum (im Wesentlichen) ausgefallen. Ob das Land in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Unterrichtsverteilung verpflichtet werden kann, wenn der Sportunterricht über einen langen Zeitraum nicht angeboten werden kann und die zuständige Schulbehörde diesen Zustand über einen längeren Zeitraum (ohne Grund) hinnimmt, konnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dahinstehen lassen. Nach seiner Auffassung standen Lehrer für das Fach nicht zur Verfügung und Bemühungen, neue Lehrer einzustellen, blieben erfolglos. Damit habe die zuständige Schulbehörde den Zustand jedenfalls nicht einfach hingenommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Teilhabeanspruchs blieb der Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erfolglos. Einerseits müssten die Antragsteller darlegen, dass eine Umverteilung in Betracht komme. Andererseits sei in tatsächlicher Hinsicht nicht ersichtlich, dass die Untergrenze der Unterrichtsversorgung unterschritten worden wäre. Unterricht durch andere Lehrkräfte habe stattgefunden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die vom Lehrplan abweichende Erteilung von Unterricht zukünftig Auswirkungen auf den Bildungsweg haben könne (OVG LSA, B. v. 08.06.2018 – 3 M 178/18).