Nicht jede Beurteilung eines Arbeitnehmers ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes aus der Personalakte zu entfernen. Mit Urteil vom 18.11.2008 hat das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 865/07) entschieden, dass ein Anspruch auf Entfernung einer Beurteilung aus einer Personalakte eines Arbeitnehmers nicht bei jedem Verstoß gegen Richtlinien bestehen soll. Es soll zwischen reinen Ordnungsvorschriften, bei denen ein Verstoß sanktionslos bleiben müsse, und solchen Vorschriften unterschieden werden, die dem Schutz des Beurteilten dienen. Eine Frist in einer Verwaltungsvorschrift, innerhalb derer das Ergebnis der Beurteilung bekannt zu geben ist, soll eine den Arbeitnehmer schützende Vorschrift sein. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten kann stehe dem Entfernungsanspruch nicht entgegen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Regelbeurteilung nicht nachgeholt werden kann. Die Unvollständigkeit der Personalakte ist in einem solchem Fall Folge des Verstoßes gegen die Beurteilungsvorschriften.