Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Arbeitnehmer zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit verlangen. Auf die Anzahl der zulässigen Verringerungen soll eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien nicht anzurechnen sein. Das Urteil ist bisher nicht abgesetzt.