Mit Urteil vom 27.06.2019 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass § 9 der Arbeitszeitverordnung für Lehrerinnen und Lehrer des Landes Sachsen-Anhalt Anrechnungsstunden für in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe tätige Lehrerinnen und Lehrer an Fachgymnasien/ Beruflichen Gymnasien nicht vorsieht. Da Lehrerinnen und Lehrer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule, in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums aber auch des Kollegs solche Anrechnungsstunden erhalten, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Damit hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg, das ebenfalls von einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung ausgegangen war, bestätigt. Folge dessen ist, das für die Dauer der Gewährung der Anrechnungsstunden auch für den bisher nicht erfassten Personenkreis ein Anspruch besteht.