Damit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung (B. v. 10.08.1978 – 6 P 37/78) bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte zuvor in einem Beschluss vom 22.04.2005 (5 L 4/05) die Angabe der Dienststelle als ausreichend angesehen. Diese Rechtsprechung war mit Beschluss vom 15.04.2009 (5 L 17/07) aufgegeben worden. In der Entscheidung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, das die Dienststellen die Wahlvorstände bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen sowie für die Durchführung und Vorbereitung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen haben. Dies gelte auch für die Wahl der Personalvertretungen in öffentlichen Schulen. Durch die Bereitstellung eines Raumes sei gewährleistet, dass die Wahlberechtigten Wahlvorschläge persönlich in dafür bestimmten Räumlichkeiten innerhalb der Dienststelle überreichen könnten.