sehen die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen vor. Die bekannteste Regelung stellt § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz dar, nach dem ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile zusammen eingestellt wird. Weniger bekannt ist schon, dass die Befristung im Zusammenhang mit vorgenannter Regelung auch zur Einarbeitung erfolgen kann. Letztlich bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam ist.