Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes beziehe sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.01.2006 (9 AZR 226/05) auf Regelungsbereiche, in denen der Bund von seiner verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht habe. Dies sei bei der hier maßgeblichen landesrechtlichen Regelung nicht der Fall. Im Übrigen könne die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes keine Rechtswirkung über den Einzelfall hinaus erlangen. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes sei der Landesgesetzgeber durch Bundesrecht nicht gehindert gewesen, die Arbeitsverhältnisse durch Übergabeverfügung auf einen neuen Arbeitgeber überzuleiten.