Auch wenn bei der Bearbeitung solcher Fremdbeiträge das Element der eigenschöpferischen Tätigkeit teilweise fehle, könne nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegen. Daher sollen auch die Nichterwähnung bei der Veröffentlichung als Bearbeiter und eine Tätigkeit im Team für die Frage, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht ausschlaggebend sein.