In der Entscheidung hat das Sächsische Landesarbeitsgericht zugleich darauf hingewiesen, dass Umstände, die mit einer Habilitation verbunden sind, in der Regel nicht den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG begründen. Auch ein Rückgriff auf die Befristung zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung soll nicht zulässig sein, da in der Regel ein systematisches Ausbildungsziel nicht verfolgt wird. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 7 AZR 533/14 anhängig.