Nach § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage erfasst die Fälle der Vertretung, bei denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Ist die Stelle einem anderen Beamten übertragen, kann die Norm nicht angewendet werden. Hingegen muss das Ende der Vakanzvertretung nicht absehbar sein. Auch bei zeitlich unbeschränkter oder dauerhafter Übertragung liegt eine vorübergehend vertretungsweise Besetzung der Stelle im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG vor. Die Gewährung der Zulage soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Bundesbesoldungsgesetzes zu besetzen. Die Wartezeit des § 46 Abs. 1 BBesG beginnt bei Übertragung eines Amtes nur dann nicht neu zu laufen, wenn ununterbrochen Aufgaben des höherwertigen Amtes wahrgenommen werden. Ein Aufgabenwechsel lässt die Frist neu laufen. § 46 Abs. 1 BbesG setzt ferner voraus, dass es sich um ein höherwertiges Amt handelt. Dies ist bei Ämtern mit bestimmter Funktion regelmäßig der Fall. Hingegen liegt ein höherwertiges Amt nicht vor, wenn der Dienstposten nach mehreren Besoldungsgruppen bewertet ist und dem Beamten ein entsprechendes Amt übertragen ist. Die Zulage kann dann nicht gewährt werden, wenn der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Beförderung in das Verwendungsamt nicht erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht mit Ablauf der Wartezeit des § 46 Abs. 1 BBesG vorliegen. Es ist ausreichend, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann der Anspruch. Ist eine Beförderung in das höherwertige Amt aus laufbahnrechtlichen Gründen unzulässig, wird die Zulage nicht gewährt.