Aus der Verordnung ergeben sich die jeweiligen Zulassungszahlen für die Lehrämter. Wie die Zulassungszahlen ermittelt wurden, lässt sich – was üblich ist - der Verordnung nicht entnehmen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2009 (2 B 330/08) festgestellt, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen sachlich begründet sein muss. Es ist denkbar, dass die genannten Zulassungszahlen auf sachlichen Gründen beruhen. Ersichtlich sind solche gegenwärtig nicht. Problematisch erweist sich die Festsetzung der Zulassungszahlen wiederum insofern, als durch § 2 S. 2 der Verordnung eine Übertragung nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter ermöglicht wird. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Plätze, die nicht ausgeschöpft werden, grundsätzlich zu übertragen. Streitig könnte werden, nach welchem Verfahren Plätze auf andere Lehrämter zu übertragen sind. Insofern wird man das Auswahlverfahren abwarten müssen. Für die Übertragung gelten die Begrenzung des § 3 der Verordnung. In der Verordnung ist vorgesehen, dass 35 % der jeweiligen Zulassungszahl für Altbewerber vorab vergeben werden. Der Verordnungsgeber hat sich dabei für eine Kappung der Wartezeit entschieden. Bewerber, die sich seit dem Schuljahr 2007/2008 ununterbrochen beworben haben, sind vor Bewerbern zuzulassen, die sich beginnend ab dem Schuljahr 2008/2009 um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben. Sollte es Bewerber geben, die sich bereits länger ununterbrochen beworben haben, wirkt sich dies unmittelbar nicht aus. Innerhalb der vergleichbaren Bewerbergruppen soll die Vergabe der Plätze nach der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (bzw. vergleichbarer Prüfung) erfolgen. Die nach § 4 Abs. 3 S. 3 der Verordnung vorgesehene fiktive Verbesserung der Leistungen wird sich innerhalb der Bewerbergruppen nur dann auswirken, wenn es Bewerber mit mehr als zwei Bewerbungen (Nichtzulassung mangels Kapazität) gibt. 10 % der jeweiligen Zulassungszahl werden nach sozialen Kriterien vergeben. Die sozialen Kriterien sind in § 4 Abs. 2 der Verordnung genannt. Die Verordnung sieht vor, dass die Härtefälle im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden müssen. Da die Verordnung erst mit Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten ist, dürfte diese Ausschlussregelung keine Anwendung finden. Der Verordnungsgeber wollte innerhalb der Gruppe der sozialen Härtefälle nochmals differenzieren. Mit § 4 Abs. 2 S. 3 der Verordnung wurde eine Regelung geschaffen, wonach Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen werden. Beabsichtigt war möglicherweise, die Bewerber mit den meisten Tatbeständen vorrangig zuzulassen. Der Wortlaut ist zumindest mehrdeutig, da in § 4 Abs. 2 S. 3 der Verordnung lediglich auf „mehrere Tatbestände“ abgestellt wird. Grundsätzlich wären also auch Fälle mit zwei Tatbeständen erfasst. Innerhalb der Vergleichsgruppen soll wiederum nach dem Ergebnis der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zugelassen werden. Hier wirkt sich § 4 Abs. 3 S. 3 der Verordnung aus, da sich die Gesamtnote für jede mangels Kapazität erfolglose Bewerbung im Freistaat Sachsen fiktiv um einen Viertelnotenpunkt verbessert. Bewerberinnen und Bewerber, bei denen eine soziale Härte mit einer Wartezeit zusammentrifft, kommt die Verbesserung der Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung im Rahmen des Vergabeverfahrens zu Gute. Im Übrigen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Maßgeblich ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung. Allerdings soll es auch insofern zu einer fiktiven Verbesserung der Gesamtnote wegen Wartezeit kommen, wie § 4 Abs. 4 der Verordnung vorgibt. Kommt es danach zur Ranggleichheit der Bewerber, sollen Bewerber mit einer sozialen Härte vorrangig zugelassen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein oder mehrere Tatbestände, die eine soziale Härte verursachen, vorliegen. Im Zweifelsfall wird ein Losverfahren durchgeführt. Danach wird es wiederum ein gestuftes Verfahren geben. Zunächst ist die Zulassungszahl ggf. unter Berücksichtigung von übertragenen Plätzen zu ermitteln. Dann sind Quoten zu bilden. Innerhalb der Quoten ist dann die Reihung zu ermitteln. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben einen Anspruch darauf, dass sie vor Zulassung anderer Bewerber über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert werden. Ferner besteht ein Anspruch darauf, dass - jedenfalls auf Nachfrage - das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitgeteilt wird. Die Zulassungszahl, ggf. die Begründung bei der Übertragung der Zulassungszahl, sowie die Ergebnisse der jeweiligen Auswahlverfahren nach § 4 der Verordnung sind mitzuteilen. Es liegt im Interesse der Bewerberinnen und Bewerber, gerade wenn die Zulassung nicht sicher ist, sind rechtzeitig um eine Unterrichtung zu bemühen. Erhalten Bewerberinnen und Bewerber keine Information über den Ausgang des Verfahrens und werden die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im vorgenannten Sinne nicht mitgeteilt, kann die Rechtstellung ggf. gerichtlich gesichert werden. Sind alle Plätze durch Zulassungen vergeben, ist Rechtsschutz kaum möglich. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig zu informieren bzw. sich beraten zu lassen.