Der Sächsische Gesetzgeber könne die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter beschränken. Grundsätzlich würde die im Verfahren streitgegenständliche Zulassungsbeschränkungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch gerecht. Die Kapazität sei jedoch nicht erschöpft worden, weil die bewirtschaftbaren Stellen für in Elternzeit befindliche Anwärter und Referendare ungenutzt blieben. Der Freistaat Sachsen wurde zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst verpflichtet.