Bei Abordnungen kann es vorkommen, dass Beamtinnen und Beamte nicht amtsangemessen verwendet werden. Dabei lag der Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Dienstherr den Beamten befristet einem neuen Dienstherrn zugeordnet hatte und die konkrete Tätigkeit erst vom neuen Dienstherrn übertragen wurde. Eine amtsangemessene Verwendung lag nicht vor. Der Beamte suchte Rechtsschutz gegen „seinen“ Dienstherrn nach. Dies blieb erfolglos.
Im Regelfall müssen Beamtinnen und Beamte gegen den „neuen“ Dienstherrn, dem sie befristet zugewiesen sind, Rechtsschutz nachsuchen. Die Formulierung "dem Amt entsprechende Tätigkeit“ stelle kein Tatbestandsmerkmal des § 36 SächsBG dar. Vielmehr werde hierdurch der Anspruch auf amtsangemessene Verwendung bekräftigt. Da die konkrete Tätigkeit des Beamten vom neuen Dienstherrn zugewiesen werde, müsse Rechtsschutz gegen den "neuen" Dienstherrn nachgesucht werden. Ob etwas anderes gilt, wenn eine konkrete Tätigkeit zuvor zwischen altem und neuem Dienstherrn vereinbart war, konnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht offen lassen.