Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 13.03.2020 (2 S 1170/19) verstößt die Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung eines grundständigen Staatsexamensstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs in § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG verletze nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft ist nicht lediglich eine Fortsetzung des auf den Abschluss eines Bachelor of Laws gerichteten Studiengangs „Gehobener Dienst der Steuerverwaltung“ und unterfällt daher als Zweitstudium der Zweitstudiengebührenpflicht.