Im Freistaat Sachsen sei eine vertragliche Vereinbarung über eine Tätigkeit als Fachleiter/in nicht geschlossen worden. Zwar sei der Personenkreis nach Übertragung der Tätigkeit höher eingruppiert worden. Dies stünde dem Entzug der Tätigkeit jedoch nicht entgegen. Der Freistaat Sachsen habe sich bei der Ausübung des Direktionsrechts auch nicht anderweitig gebunden. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe die Entbindung von der Tätigkeit vor. Das durchgeführte Auswahlverfahren könne schon aus diesem Grund einer späteren Entbindung von den Aufgaben nicht entgegenstehen. Die Entbindung von der Tätigkeit sei im Einzelfall auch mit billigem Ermessen vereinbar. Den Betroffenen könne eine Tätigkeit als Lehrer/in der Entgeltgruppe 14 TV-L übertragen werden. Das Bedürfnis nach störungsfreier Kommunikation und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Fachleiter/in mit der Schulleitung seien Gründe, die als beachtliche Belange des Arbeitgebers anzusehen seien. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft (BAG, U. v. 24.10.2018 – 10 AZR 19/18)