Es war in dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.09.2023 (2 B 135/23) entschiedenen Verfahren unstreitig, dass ein Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Streitig war, ob nur ein Mangel, der im weiteren Verfahren nicht geheilt oder behoben werden kann, einen den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Grund darstellt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es auf die Möglichkeit der Heilung oder Behebung im weiteren Verfahren nicht ankomme. Zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruches sei es nicht gerechtfertigt, den Abbruch nur dann zuzulassen, wenn der Mangel bei Fortführung des Verfahrens nicht geheilt oder behoben werden könne. Damit kann nach der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung jeder Mangel, was in der Praxis doch relativ häufig ist, den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen.