Im Beschluss vom 24.06.2019 (6 B 401/19) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zulässig ist. Bleibt die Beförderungsstelle unverändert bestehen, will der Dienstherr diese weiterhin besetzen und hält er hierfür ein neues Auswahlverfahren für erforderlich, bleibt Artikel 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab für den Abbruch des eingeleitete Auswahlverfahrens.
Ein den Abbruch rechtfertigender sachlicher Grund soll vorliegen, wenn kein Erwerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht. Im entschiedenen Verfahren hatte der Dienstherr einen Mindestwert bei der Beurteilung (ohne dies im Anforderungsprofil ausdrücklich zu verankern) für erforderlich gehalten. Der von ihm ausgewählte Bewerber, der die Anforderungen erfüllte, fiel wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens weg.
Der Abbruch des Verfahrens mit dem Ziel, neu auszuschreiben, sei zulässig.