Der Kläger hatte im Jahr 2017 aus dem Vorjahr übertragenen Erholungsurlaub genommen. Für das Kalenderjahr 2017 hat er die Abgeltung des Urlaubs beansprucht. Die hierauf gerichtete Klage hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Eine Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Urlaubstagen komme nur in Betracht, wenn im Kalenderjahr kein Urlaub (bzw. eben nicht in Höhe des Mindesturlaubsanspruchs) gewährt wurde. Dem Zweck der Norm nach komme es nicht darauf an, ob es sich bei der Urlaubsgewährung um neuen oder um alten, übertragenen Urlaub handele.