Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies im Beschluss vom 30.08.2019 (3 Z B 18.508) angenommen. Wenn die Entlassung für den Beamten ohne Abmahnung überraschend käme und die Mängel behebbar seien, müsse eine Abmahnung erfolgen. Bei Leistungsmängeln und dienstlich zu beanstandendem Verhalten sei häufig für den Beamten nicht deutlich erkennbar, welches Gewicht der Dienstherr einem solchen Mangel beimesse. Im entschiedenen Fall sollte eine Abmahnung nicht erforderlich sein, weil bei prognostischer Betrachtung nicht habe angenommen werden können, dass das Verhalten nach einer Abmahnung abgestellt worden wäre.