Es dürfte mit dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt vereinbar sein, wenn die Ausnahme vom Mindestabstandsgebot durch Verordnung bestimmt werde. Angesichts der fortdauernden pandemischen Lage und der Unsicherheiten im Hinblick auf die Entwicklung sei ein flexibles Tätigwerden des Verordnungsgebers nach wie vor unerlässlich. Mit der ab dem 06.06.2020 geltende Fassung der Verordnung sei den Bedenken gegen die Bestimmtheit Rechnung getragen worden. Der Verordnungsgeber habe mit der Aufhebung des Mindestabstandes Gebotes für die Schulen die ihm obliegende Schutzpflicht auch nicht verletzt. Einerseits sei umstritten, ob die Aufhebung des Mindestabstandsgebotes zu einer besonderen Gefährdung führe. Es sei ungeklärt, ob Kinder im gleichen Umfang Viren weitergeben wir ältere Infizierte. In der Entscheidung heißt es:
„Eine Gefährdung durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ist daher wissenschaftlich bislang nicht eindeutig erwiesen.“
Die aktuelle Situation sei durch einen starken Rückgang der Neuinfektionen gekennzeichnet. Kinder im Grundschulalter könnten nicht auf die Wahrung eines Mindestabstandes verwiesen werden. Eine fortdauernde Beschulung in häuslicher Gemeinschaft könne zu Entwicklungsdefiziten führen.
Im Weiteren heißt es:
„Neben den besonders im frühkindlichen Alter schwer aufzuholen den Bildungsdefiziten, …, Bestehen im Hinblick auf die oftmals fehlende Fürsorge, Förderung und Verpflegung mit ausgewogenen Mahlzeiten auch Gefahren für die körperliche Gesundheit der Kinder, wodurch deren Anspruch auf staatlichen Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit i.S. d. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt wird.“
Die Gefahr von gegenseitigen Infektionen unter Grundschülern sei kaum zu beobachten. Der Verordnungsgeber habe durch Erlass der Allgemeinverfügung Maßnahmen ergriffen, mit dem der Gefahr einer Infektion vorgebeugt bzw. diese vermindert werden solle. Es gebe einen mehrseitigen Maßnahmekatalog. Der Freistaat Sachsen sei nicht verpflichtet, zulasten eines anderen Grundrechtsträgers weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Da zwischen Schulen der Verordnung nach nicht unterschieden werde, müsse auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingegangen werden. Ungleichbehandlungen, die sich aus den Regelungen der Allgemeinverfügung ergeben, sei nicht streitgegenständlich.
Die Abwägung der Folgen könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Insofern heißt es:
„Während die Grundrechte insbesondere der betroffenen Kinder im Grundschulalter mit zunehmender Dauer einer Beschulung in häuslicher Gemeinschaft schwer betroffen sein dürften und möglicherweise Entwicklungs- und Bildungsdefizite entstehen, die auch später nicht mehr aufgeholt werden können ( …), sind die Ansteckungsgefahren für den Lehrkörper derzeit wissenschaftlich als offen zu bezeichnen und angesichts der geringen Infektionszahlen von nur geringer Wahrscheinlichkeit.“