Wesentlich für die Beteiligung der Personalvertretungen ist die Entscheidung des Gesetzgebers zur Aufgabenzuweisung. Die Landesgesetzgeber haben sich für unterschiedliche Wege entschieden. Von kurzen Zuständigkeitskatalogen angefangen (etwa Sachsen-Anhalt) bis hin zur sog. Allzuständigkeit, also der Zuständigkeit bei allen beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters (von Rückausnahmen abgesehen) finden sich landesrechtliche Ansätze.
Aufgrund der im Thüringer Personalvertretungsgesetz weiter enthaltenen Beispielkataloge war nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes streitig geworden, ob die Personalvertretungen in Thüringen die sogenannte Allzuständigkeit haben. Nach dem das Verwaltungsgericht Meiningen dies zunächst in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung verneinte, hat das Verwaltungsgericht Meiningen nunmehr in einem Hauptsacheverfahren erstmals festgestellt, dass die Personalvertretungen im Freistaat Thüringen eine Allzuständigkeit haben. Zwar sei der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Das Gesetz enthalte weiter Beispielkataloge. Aus der Gesetzeshistorie ergebe sich jedoch eindeutig, dass der Gesetzgeber eine Allzuständigkeit beabsichtigt habe. Hierfür würden auch weitere Gesichtspunkte wie die Änderung der Freistellungsstaffel sprechen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.