Sieht der Amtsarzt eine ambulante Behandlung als nicht ausreichend an, kann der Dienstherr Beamtinnen und Beamte auch zur Durchführung einer stationären (längeren) Behandlung verpflichten.
Leidet der Beamte an einer Alkoholerkrankung und gelingt es ihm nicht, diese Erkrankung aus eigener Kraft zu überwinden, soll er verpflichtet sein, sich einer aus amtsärztlicher Sicht erforderlichen Therapie und Entziehungskur zu unterziehen. Die Anordnung einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung sei daher rechtmäßig, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.08.2019 (M 5 E 19.2937) entschieden. Ob die Anordnung des Dienstherrn verhältnismäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht München dies bejaht.