Nach der Entscheidung folgt der Anspruch aus Art 15 Abs. 3, Art. 12 Abs. 5 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in der Verbindung mit der landesgesetzlichen Verweisung (hier NRW). Bei den angefertigten Aufsichtsklausuren und den hierzu erstellten Prüfergutachten handele es sich um personenbezogene Daten, welche durch das Landesjustizprüfungsamt teilweise automatisiert verarbeitet werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen und umfasse demnach Informationen über eine Person sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Damit seien auch Informationen in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen personenbezogen. Der Prüfling habe hiernach ein Interesse, Auskunft hierüber zu erlangen, welche Daten, und damit auch Bewertungen durch Prüfer, gespeichert und durch das Landesjustizprüfungsamt verarbeitet werden.
Der Anspruch werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Korrekturen und Gutachten der Prüfer herausgegeben werden, denn diese werden von vornherein mit der Maßgabe erstellt, dass sie den Prüflingen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Dass der Prüfer den Prüfling im Zeitpunkt der Korrektur und der Bewertung nicht (unmittelbar) identifizieren kann, stehe dem nicht entgegen. Ausreichend sei, dass die die Prüfung organisierende Einrichtung im Besitz der notwendigen Informationen sei, die es ihr ermögliche, den Prüfling unschwer und zweifelsfrei anhand seiner auf der Prüfungsarbeit angebrachten Kennnummer zu identifizieren und ihm seine Antworten zuzuordnen. Der Verantwortliche sei demnach verpflichtet, dem Prüfling alle vorhandenen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.