Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich (zunächst) auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen. Etwas anderes gilt dann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen sei geklärt, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes rechtmäßig ist. Die Selbsttest der Schülerinnen und Schüler seien von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Auch insofern seine Rechtsprechung geklärt, dass es sich um ein wesentliches Element des Pandemieschutzes handele.