Häufig liegt die Frage, ob effektiver Rechtsschutz vor der Ernennung möglich war, von der Frage ab, ob und wann die/ der nicht berücksichtigte Bewerberin/ Bewerber unterrichtet wurde. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Dienstherr unterlegene Bewerber rechtzeitig über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten habe. Der Begriff der Bewerber oder Mitbewerber sei und technisch zu verstehen; erfasst seien alle Personen, die etwa in Beförderungsüberlegungen einzustellen seien. Daher seien unterlegene Beamte bei einer Beförderungsauswahl stets und unabhängig von der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn zu unterrichten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 (2 C 10.17) ergebe sich nichts anderes. Wenn Beförderungen nicht regelmäßig vorgenommen würden, gebe es keine Grundlage für eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen der Entscheidung wirft das Oberverwaltungsgericht die Frage auf, ob es jenseits der Verwirkung und der Verjährung eine zeitliche Grenze gebe, nach deren Überschreitung des Bestandsinteresse des ernannten Beamten Vorrang haben müsse.