Beförderungsverbot

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht, unzulässig.

Mit Beschluss vom 11.03.2019 (1 M 29/19) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass es sich bei dieser Frist, an die das Beförderungsverbot anknüpft, um eine Mindestfrist handele und diese durch Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verlängert werden könne. Die von der Landesregierung bestimmte Wartezeit von zwei Jahren sei mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung im neuen Amt würden hierdurch ermöglicht.