Nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlängert sich die nach § 2 Abs.1 S. 1 und S. 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG können auch dann erfüllt sein, wenn ein Elternteil das im Haushalt eines anderen Elternteils lebende Kind betreut. Maßgeblich sei der nicht nur gelegentliche Umgang mit dem Kind, der erkennen ließe, dass die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrgenommen wird. Dies setze ein nicht näher bestimmtes Mindestmaß an Betreuungszeit/ Betreuungsleistung in der Arbeitswoche voraus. Keine Verlängerung nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG komme daher in Betracht, wenn eine betreuungsbedingte Mehrbelastung wegen des marginalen Umfangs der Zeiten, in denen sich das Kind in der Obhut des Beschäftigten befindet, auszuschließen sei.