Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Zeiten einer Beschäftigung, die zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L führten, bei der Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 11 TV-L zu berücksichtigen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass, was insbesondere für die Hochschulen relevant ist, der Neuabschluss eines Arbeitsvertrages eine Einstellung darstellt, in diesen Fällen also § 16 Abs. 2 TV-L und nicht § 17 Abs. 4 TV-L für die Stufenzuordnung maßgeblich ist. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, § 16 Abs. 2 TV-L setze nicht voraus, dass die/ der Beschäftigte vor der erneuten Einstellung in derselben Entgeltgruppe eingestellt war. Die Berücksichtigung von Berufserfahrung hängt also in bestimmten Fällen nicht davon ab, dass die bisherige und die neue Eingruppierung identisch sind. Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht dies für den Fall, dass es für die höhere Eingruppierung allein auf einen anderen zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge ankommt. Jedenfalls bei Aufbaufallgruppen könne die einschlägige Berufserfahrung auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der neuen Tätigkeit allein daraus resultiere, dass der Zeitanteil eines Arbeitsvorgangs gestiegen sei.