Mit § 11 SächsBesG hat der Gesetzgeber die Bezüge der begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten in Anlehnung an die Bezüge bei Teilzeitbeschäftigung, zumindest aber in Höhe der Versorgungsbezüge im Falle der Versetzung in den Ruhestand, geregelt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.11.2018 (2 BvL 3/15) ist dies nicht mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar. Zum Niedersächsischen Landesrecht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich eine solche Regelung zur Ermittlung der Bezüge zu weit von der vom Landesgesetzgeber für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung entferne und das Abstandsgebot sowie das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung eines Beförderungserfolgs missachte. Das Land Niedersachsen hat bis zum 01.01.2020 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte, die noch keinen Widerspruch eingelegt haben, sollten sich zeitnah beraten lassen und tätig werden. Ohne Tätigwerden ist nicht gesichert, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Auswirkungen auf sie hat.