Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.02.2022 (2 B 274/21), sei es Sache eines Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, der eine Neubewertung erstrebe, einen diesen Anschein entkräfteten Ablauf der Prüfung vorzutragen und ggf. zu beweisen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne zwar davon ausgegangen werden, dass ein alternativer Ablauf (als der einer Täuschung) denkbar sei. Es wäre jedoch nicht festzustellen, ob der abweichende Ablauf so auch vorgelegen habe. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Interessenabwägung könne im Einzelfall zu keinem anderen Ergebnis führen.