Die Arbeit der Gerichtsvollzieher sei gewöhnlich zu einem nicht unwesentlichen Teil der Arbeit am Bildschirmgerät zu erbringen. Für Gerichtsvollzieher gelte nichts Abweichendes. Die Gerichtsvollziehervergütungsverordnung führe nicht dazu, dass der Anspruch des Beamten entfiele. Schließlich sei der Beamte auch nicht auf Leistungen der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung zu verweisen. Es handele sich um eine Pflicht des Dienstherrn, Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.