Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.11.2014 (2 A 729/13) alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Leipzig bestätigt, in dem dieses eine äußere Einwirkung nicht als gegeben angesehen hat, wenn ein Beamter einen nicht außergewöhnlichen Hebevorgang ausführt und es dabei zur Schädigung kommt. Liegt ein normaler Geschehensablauf vor, sind die Vorgänge im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozialadäquat, wird ein äußeres Ereignis in der Regel verneint werden. Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig eine bewusste Ausübung von Dienstgeschäften und die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sein kann.