Die betroffene Kommune hatte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat ab 2009 Dienstvereinbarungen über eine leistungsbezogene Bezahlung für Beamte geschlossen. Zudem wurden durch die Beamtin im Rahmen der Umsetzung der Dienstvereinbarung LOB Zahlungen entgegengenommen. Die Gewährung einer Leistungsbezahlung an Beamte sei rechtswidrig gewesen. Die Besoldung der Beamten werde durch Gesetz, nicht durch Dienstvereinbarung geregelt. Eine Öffnungsklausel für eine Dienstvereinbarung gibt es nicht. Jedenfalls ab Mitteilung der Rechtsaufsicht, das das Verfahren rechtswidrig sei, wäre zu handeln gewesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zeigt, dass in einer solchen Konstellation eine Reaktion bis hin zur Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommen kann.