Doppelmandat

Mit Beschluss vom 15.05.2020 (5 P 5/19) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Fällen der Mitgliedschaft in zwei Personalvertretungen der Zugang der ersten Ladung die Teilnahmepflicht und damit die rechtliche Verhinderung in Bezug auf die zeitgleich stattfindende Sitzung der anderen Personalvertretung auslöst.

Ist ein Mitglied eines Personalrats zugleich Mitglied eines anderen Personalrats, stellt sich in der Praxis gelegentlich die Frage, wie in Fällen gleichzeitig stattfindender Sitzungen der Personalräte zu verfahren ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes soll nicht das Mitglied, das mehreren Personalräten angehört, entscheiden können, an welcher Sitzung es teilnimmt und für welche Sitzung es sich zeitweilig rechtlich verhindert erklärt. Vielmehr trete die Verhinderung mit Zugang der ersten Ladung ein. Zu diesem Zeitpunkt stehe fest, an welcher Sitzung das Mitglied teilzunehmen hat und bezogen auf welche (andere) Sitzung die rechtliche Verhinderung vorliegt. Die Entscheidung hat Auswirkungen für die Ladung der Ersatzmitglieder. Nach dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu prüfen, ob ein Verhinderungsfall vorlag. Liegt kein Verhinderungsfall vor, darf ein Ersatzmitglied nicht geladen werden.

 

Zusätzlich hats ich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, wann die Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig ist. Grundsätzlich müssten die Mitglieder eines Personalrats die erforderliche Zeit haben, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gedanklich aufzunehmen, sie nötigenfalls auch im Rahmen einer Besprechung mit ihrer Gruppe zu durchdenken und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Nicht für alle Fälle ließe sich feststellen, wann dies noch nicht möglich sei. Es käme auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung sei ebenso wie die rechtzeitige Ladung zur Sitzung Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung des Personalrats. Die Unwirksamkeit von Beschlüssen hätte der Mangel jedoch nur zur Folge, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes müsse die nicht rechtzeitige Übermittlung der Tagesordnung spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung mitgeteilt und gerügt werden. Sie sei in dem Sitzungsprotokoll festzuhalten. Erfolgt die Rüge nicht, sei das Personalratsmitglied mit der Rüge präkludiert.