Nach der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (B. v. 09.03.2022 - 2 A 958/20) soll es bei der Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 1 SächsBG darauf ankommen, ob die anderweitig erworbene Laufbahnbefähigung den Voraussetzungen des § 17 SächsBG entspricht. Eine anderweitig erworbene Laufbahnbefähigung führe nur dann zum Besitz der Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Sächsischen Beamtengesetzes, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 17 SächsBG vorliegen.
Praktische Auswirkungen hat dies auch bei der Stufenzuordnung. Stellt sich ein Dienstherr im Freistaat Sachsen auf den Standpunkt, dass die anderweitig erworbene Laufbahnbefähigung nur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 c) SächsBG die Voraussetzungen des § 17 SächsBG erfüllt, können die so fiktiv der Qualifikation zugeordneten Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden.
Ein Wechsel des Dienstherrn kann vor diesem Hintergrund nachteilige Folgen haben. Es empfiehlt sich, vor einem Länderwechsel auch die Frage der Stufenzuordnung zu klären.