Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes existiere keine Frist, auch keine Jahresfrist. Beschränkungen könnten sich nur aus der Verwirkung ergeben. Neben dem Verstreichen eines beachtlichen Zeitraums müsste der Dienstherr darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beamte die Beurteilung als rechtmäßig anerkenne.