Zu den sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflichten gehöre es, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Kommt es trotz Belehrung in einer Vielzahl von Fällen zu dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen, stellt dies die Eignung in Frage, sodass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf in Betracht kommen kann. Im entschiedenen Fall waren 68 unzulässige Datenabfragen getätigt wurden. Da das Ziel des Vorbereitungsdienstes, der Erwerb einer Laufbahnbefähigung, aufgrund der Eignungszweifel nicht erreicht werden kann, sei dem Betroffenen auch nicht die Gelegenheit zum Abschluss der Laufbahnausbildung zu geben.